Bauteilöffnung durch gerichtliche Sachverständige?

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Beck

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München

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1439-6351

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ZLB: 4-Zs 6672
BBR: Z 558

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RE

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Abstract

In der gerichtlichen Praxis lässt sich kaum ein Streitfall im Bereich von Bau- oder Wohnungsmängeln ohne Sachverständige lösen. Ungeklärt ist jedoch die in ihren tatsächlichen Auswirkungen nicht zu unterschätzende Frage, ob und wie gerichtlich bestellte Sachverständige berechtigt bzw. sogar verpflichtet sind, zur Beantwortung einer vom Gericht gestellten Beweisfrage und der Ermittlung der so genannten Befundtatsachen erforderliche Bauteilöffnungen oder andere Substanzeingriffe (z. B. die Zerlegung eines Motors) in eigener Verantwortung durchzuführen oder durchführen zu lassen. Auch Folgeprobleme - wie etwa die Frage nach einer Haftung für aus einer solchen Maßnahme resultierende Schäden, nach Pflichten zur Folgenbeseitigung (z. B. Wiederverschließung) bzw. nach Obliegenheiten der Parteien in diesem Kontext - liegen trotz hoher praktischer Relevanz eher im Dunkeln. Im Nachgang an die Entscheidung des OLG Jena vom 18.10.2006 - 7 W 302/06 (DS 2008, 29 = BeckRS 2007, 06549) die sich nochmals für eine umfassendeWeisungsbefugnis des Gerichts über § 404a ZPO ausgesprochen hat, soll ein Überblick über den Streitstand gegeben und versucht werden, eine sowohl zivilprozessual als auch praktisch tragfähige Lösung zu entwickeln. difu

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Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht

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Nr. 4

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S. 217-222

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