Täuschung und objektive Unrichtigkeit von Angaben eines Beteiligten als Widerrufsgrund eines begünstigenden Verwaltungsakts, zugleich ein Betrag zum Widerruf fehlerhafter begünstigender Verwaltungsakte.
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1964
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SEBI: 78/5964
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Zusammenfassung
In der Verwaltungsrechtswissenschaft wie auch in der Spruchpraxis der Verwaltungsgerichte ist es seit langer Zeit anerkannt, daß ein durch Täuschung einer Verwaltungsbehörde herbeigeführter Verwaltungsakt rückgängig gemacht werden kann. Allderdings fällt auf, daß der Gesetzgeber in verschiedenen Einzelgesetzen den Aufhebungsgrund eines Verwaltungsaktes tatbestandlich und sachlich unterschiedlich gefaßt hat: so enthält Pargr. 12 I Nr. 1 Bundesbeamtengesetz die Verpflichtung der Ernennungsbehörde, eine Beamtenernennung zurückzunehmen, wenn sie durch arglistige Täuschung herbeigeführt wurde, während Pargr. 53 der Gewerbeordnung (GewO) die Zurücknahme der Konzession zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt nach Pargr. 30 GewO an die Unrichtigkeit der Nachweise des Konzessionsinhabers knüpft. Nach allgemeinem Verwaltungsrecht (vgl. auch Pargr. 48 II Nr. 1 VwVfG) stellt Täuschung, d. h. vorsätzlich unrichtige Angaben eines Verfahrensbeteiligten, einen Aufhebungsgrund dar; dagegen führt nicht vorsätzliche (also fahrlässige oder bloß objektive) Unrichtigkeit von Angaben, die nicht zur Gesetzwidrigkeit des Verwaltungsakts führt, nur in den vom Gesetzgeber besonders bestimmten Fällen zur Aufhebungsmöglichkeit. chb/difu
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Köln: Selbstverlag (1964), XXVI, 155 S., Lit.(jur.Diss.; Köln 1964)