§ 564 b BGB. Rechtsentscheid des OLG Schleswig vom 18.6.1982 - 6 REMiet 3/81.
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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4
SEBI: Zs 818-4
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RE
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Abstract
Sind durch einheitlichen Vertrag sowohl Wohnräume als auch gewerblich genutzte Räume vermietet (Mischraummietverhältinis), so kann der gesamte Vertrag von dem Vermieter ohne Vorliegen eines berechtigten Interesses ( § 564 b Abs. 1 BGB) gekündigt werden, wenn die gewerbliche Nutzungsart überwiegt. Der gewerbliche Teil in einem Mischraummietverhältnis überwiegt jedenfalls dann, wenn die Fläche der vermieteten Gewerberäume und der auf sie entfallende Mietzins ein Vielfaches der entsprechenden Größen der Wohnräume darstellen und sich hiervon abweichende rechtliche Einordnung des Vertrages aus vertraglichen Erklärungen der Parteien nicht ergibt. Der Umstand allein, dass die Wohnung den Lebensmittelpunkt des Mieters bildet, führt nicht dazu, dass auf den Wohnraumteil die Bestimmung des § 564 b Abs. 1 BGB anzuwenden ist. -y-
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Baurecht, Recht, Wohnung, Mietrecht, Mietvertrag, Wohnraum, Geschäftsraummietrecht, Gewerbe, Nutzung, Kündigung, Rechtsprechung, Rechtsentscheid, OLG-Urteil
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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 36(1983)Nr.1, S.17-21, Lit.
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Baurecht, Recht, Wohnung, Mietrecht, Mietvertrag, Wohnraum, Geschäftsraummietrecht, Gewerbe, Nutzung, Kündigung, Rechtsprechung, Rechtsentscheid, OLG-Urteil