Schönheitsreparaturen auf Grund der für gemeinnützige Wohnungsunternehmen verbindlichen Miet- /Nutzungsverträge.
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1984
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IRB: Z 877
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Zusammenfassung
Nach der gesetzlichen Regelung gehören die Schönheitsreparaturen zu der umfassenden Instandhaltungsverpflichtung des Vermieters gem. § 536 BGB. In der Regel werden jedoch die Schönheitsreparaturen durch vertragliche Vereinbarung auf den Mieter abgewälzt, was durch die Rechtsprechung allgemein für zulässig gehalten wird. Dies gilt auch für die Mustermietverträge der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft. Entsprechende Entscheidungen werden zitiert. Schwierigkeiten treten bei den Voraussetzungen auf, bei denen der Vermieter vom Mieter Schadenersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen verlangen kann. Es wird auf Fragen der Verjährung, der Mietkaution, der Durchführung und des Umfangs von Schönheitsreparaturen eingegangen. hg
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Zeitschrift für das gemeinnützige Wohnungswesen in Bayern, München 73(1983)Nr.8, S.391-395