Privatrechtsgeschäftliche Außenvertretung der deutschen Gemeinden. Zugleich ein Beitrag zum allgemeinen Organisationsrecht.

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Die für die Gemeinde handelnde natürliche Person (Organwalter) vertritt diese nach außen nicht nur unter Benutzung der organisatorischen Normen, sondern der alle Rechtssubjekte betreffenden (privat- oder öffentlich-rechtlichen) Normen. Werden rechtsgeschäftliche Willenserklärungen der Gemeinde nicht durch den Träger der öffentlichen Verwaltung, sondern z.B. durch rechtsgeschäftlich Bevollmächtigte gesetzt, so gehören sie zu den Privatrechtshandlungen. Nach dieser Grundlegung wendet sich der Autor der Theorie der Vertretung zu und untersucht die Quellen der Vertretungsmacht (Organwalter, Delegation, Mandat etc.). Nachdem er auch die Schranken der Zurechnung derartiger Willenserklärungen dargestellt hat, beschäftigt er sich mit dem ordnungsgemäßen Außenvertretungsakt; darauf folgt die Erörterung der Fehlerquellen, die diesen Außenvertretungsakt fehlerhaft oder rechtswidrig machen. chb/difu

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Schlagwörter

Vertretung, Außenvertretung, Privatrecht, Rechtsgeschäft, Delegation, Mandat, Vollmacht, Organisationsrecht, Kommunalrecht, Verwaltungsorganisation

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Münster: (1961), XXV, 146 S., Lit.

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Vertretung, Außenvertretung, Privatrecht, Rechtsgeschäft, Delegation, Mandat, Vollmacht, Organisationsrecht, Kommunalrecht, Verwaltungsorganisation

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