Der Einsatz von "V-Leuten" durch die Ämter für Verfassungsschutz.

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SEBI: 82/70

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Zusammenfassung

Verfassungsschutzbehörden müssen einerseits zwangsläufig mit den Methoden der verdeckten Nachrichtenbeschaffung arbeiten und damit im Verborgenen rechtserheblich handeln, andererseits sind sie aber wie die gesamte Exekutive durch die Artikel 1 Abs. 3 und 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden.Die aus dieser Bindung resultierende Spannung zwischen staatlicher Aufgabe und Bürgerfreiheit bildet den entscheidenden Ansatzpunkt jeder rechtlichen Betrachtung nachrichtendienstlicher Tätigkeit.Aus dem gesamten Tätigkeitsbereich der Verfassungsschutzbehörden greift die Arbeit den Einsatz von sogenannten "V-Leuten" heraus und untersucht ihn exemplarisch.Insbesondere wird versucht, die Normen und die anerkannten Regeln des Allgemeinen Verwaltungsrechts und des Verfassungsrechts bei der rechtlichen Beurteilung in Ansatz zu bringen.Der Verfasser beschränkt seine Untersuchung auf die Tätigkeit des Bundesamtes und der Landesämter für Verfassungsschutz. ks/difu

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V-Mann, Verfassungsschutz, Nachrichtendienst, Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht

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Göttingen:Schwartz (1981), X, 168 S., Lit.(jur.Diss.; Göttingen 1980)

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V-Mann, Verfassungsschutz, Nachrichtendienst, Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht

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Göttinger rechtswissenschaftliche Studien; 114