Forderung zur Anlegung eines Stauraums, wenn vorhandene Stellplätze in Garagen umgewandelt werden. § 2 II Satz 1 GaV. BayVGH, Urteil vom 17.12.1990, Az. 1 B 89.518, rechtskräftig.
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1991
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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4
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Zusammenfassung
§ 2 II Satz 1 GaV - Forderung zur Anlegung eines Stauraums - ist nicht anwendbar, wenn lediglich vorhandene Stellplätze in Garagen gleicher Zahl umgewandelt werden und sich die Verhältnisse der Zu- und Abfahrten im Hinblick auf die Verkehrssicherheit nicht ändern - amtlicher Leitsatz. Sollte das Landratsamt zu dem Ergebnis kommen, eine Versetzung des vorhandenen Tors zur Schaffung eines Stauraums sei zur Abwehr erheblicher Gefahren geboten, kann es auf der Grundlage des Artikel 63 V BayBO einschreiten. (-y-)
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Schlagwörter
Garage , Stellplatz , Umbau , Zufahrt , Bauordnungsrecht , Verkehrssicherheit , Garagenverordnung , Rechtsprechung , Stauraum , VGH-Urteil , Recht , Landesbauordnung
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Bayerische Verwaltungsblätter, München 122(1991), Nr.15, S.468-469
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Stichwörter
Garage , Stellplatz , Umbau , Zufahrt , Bauordnungsrecht , Verkehrssicherheit , Garagenverordnung , Rechtsprechung , Stauraum , VGH-Urteil , Recht , Landesbauordnung