Kommunalwahlrecht für Ausländer.
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1981
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ZZ
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IRB: Z 955
SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
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Zusammenfassung
Für die Integration des ausländischen Bürgers ist die Frage des Wahlrechts von erheblicher Bedeutung. Nach der gegenwärtigen Rechtslage haben Ausländer weder ein passives noch ein aktives Wahlrecht. Die Einräumung eines Bundestags- oder Landtagswahlrechts stößt auf verfassungsrechtliche Bedenken. Dagegen ist die Einräumung eines Kommunalwahlrechts und eines Wahlrechts zu den direktgewählten "Ortsräten" durch einfache Gesetzesänderung möglich. Soweit einzelne Länderverfassungen entgegen Artikel 28 Absatz 1 GG eine Beteiligung von Ausländern an den Kommunalwahlen ausschließen, wird diese Sperre durch Artikel 31 GG verdrängt. bm
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Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 34(1981)Nr.9, S.330-334, Lit.