Verunstaltung durch einen Balkon, der das Gebäude optisch aus dem Gleichgewicht bringt; § 14 Abs.1 LBO 1975. OVG Lüneburg, Urteil v.7.5.1985 - 1 A 73/84.

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1985

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SEBI: Zs 2115-4
BBR: Z 489
IRB: Z 1059

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Eine Verunstaltung ist nicht schon dann anzunehmen, wenn die architektonische Harmonie gestört wird, das Bauwerk also unschön wirkt; erst ein hässlicher, das ästhetische Empfinden eines gebildeten Durchschnittsbetrachters nicht bloß beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand erfüllt den Verunstaltungsbegriff. (-z-)

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Die Gemeinde, Kiel; 37(1985), Nr.10, S.306

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