Abänderung der VOB durch Allgemeine Geschäftsbedingungen.
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1986
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SEBI: 86/875
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Zusammenfassung
Die VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) wird in vielen Verträgen über Bauleistungen verwendet. In der Praxis wird die VOB jedoch in der Regel abgeändert, um die Vertragsbedingungen z. B. besser an ein Bauvorhaben anpassen zu können, oder aber, um das Risiko auf den Vertragspartner abzuwälzen. In einem solchen Fall unterliegen die Verträge, wenn sie Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen, der Kontrolle des Gesetzes über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG). Schwierigkeiten können sich jedoch dadurch ergeben, daß der Gesetzgeber durch Pargr. 23 Abs. 2 Nr. 5 AGBG solche Verträge eventuell privilegieren wollte, da Pargr. 10 Nr. 5 und Pargr. 11 Nr. 10 Buchstabe f AGBG hier nicht anwendbar sind. Der Autor erörtert die Frage, welche Arten der Vertragsbedingungen die VOB abändern können. Neben der ausführlichen Darstellung der Auffassungen von Literatur und Rechtsprechung zum Problem der Privilegierung stellt der Autor eine eigene Lösung vor. Im Anschluß daran werden die Folgen der Inhaltskontrolle, insbesondere das Problem der Lückenfüllung beim Wegfall der VOB-Bestimmungen, erläutert. kp/difu
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Schlagwörter
VOB , VOB/B , AGB-Gesetz , Zivilrecht , Bauvertrag , Rechtsprechung , Bebauung , Rechtsgeschichte , Baurecht , Recht , Allgemein
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München: Florentz (1986), XI, 206 S., Abb.; Tab.; Lit.; Reg.(jur.Diss.; Univ.München 1985)
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Stichwörter
VOB , VOB/B , AGB-Gesetz , Zivilrecht , Bauvertrag , Rechtsprechung , Bebauung , Rechtsgeschichte , Baurecht , Recht , Allgemein
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Serie/Report Nr.
Rechtswissenschaftliche Forschung und Entwicklung; 75