Ablösesummen für Stellplätze als Instrumentarium zur Finanzierung von Parkhäusern und Tiefgaragen?
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1986
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SEBI: Zs 446-4
IRB: Z 956
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Zusammenfassung
Der Autor führt aus, unter welchen Bedingungen Ablösesummen für Stellplätze eine Finanzierungsmöglichkeit für Parkhäuser und Tiefgaragen darstellen können. Als rechtliche Grundlagen zieht er dabei vor allem Art. 55 BayBO heran sowie mehrere Beispiele aus der Rechtsprechung. Die Stellplatzpflicht nach Art. 55 BayBO bei der Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen kann erfüllt werden durch die Herstellung auf dem Baugrundstück, Herstellung in der Nähe auf einem geeigneten Grundstück, Beteiligung an einer planungsrechtlich festgesetzten Gemeinschaftsanlage. Kommen diese Möglichkeiten nicht in Betracht, erfolgt die Herstellung von Parkeinrichtungen durch die Gemeinde im Wege der Ablösung bei privaten oder öffentlichen Stellplätzen. Die Ablösung kommt auch für bestehende bauliche Anlagen nach Art. 56 BayBO in Betracht. Gemeinden können per Ortssatzung - eine Beispielsatzung ist dem Artikel beigefügt - die Herstellung von Stellplätzen für bestehende bauliche Anlagen verlangen. Der Autor stellt dar, wie die Ablösesummen verwendet werden können und erläutert die Betriebsform von Parkhäusern und Tiefgaragen. Die Höhe der Ablösesumme ist abhängig von den Herstellungskosten für Stellplatz oder Garage und Nutzungsrechten des Stellplatzpflichtigen.(wg)
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Schlagwörter
Gemeinde , Parkhaus , Stellplatz , Finanzierung , Stellplatzpflicht , Ablösung , Rechtslage , Ortssatzung , Recht , Bauordnungsrecht
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Der bayerische Bürgermeister, München 39/69(1986), Nr.1/2, S.16-18, 55-56, Lit.
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Stichwörter
Gemeinde , Parkhaus , Stellplatz , Finanzierung , Stellplatzpflicht , Ablösung , Rechtslage , Ortssatzung , Recht , Bauordnungsrecht