Sicherheit nur auf den ersten Blick. WLAN-Betrieb.

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Schwäbisch-Hall

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0723-8274

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ZLB: Kws 740 ZB 6798

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RE

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Abstract

Bislang hat die sogenannte Störerhaftung den WLAN-Ausbau im öffentlichen Raum in Kommunen blockiert. Die von der Rechtsprechung entwickelte Störerhaftung betrifft die mittelbare Haftung für eine Urheberrechtsverletzung nach Paragraph 97 Urheberrechtsgesetz. Der Störer, zum Beispiel der Inhaber eines Internetanschlusses, kann demnach auf Unterlassung in Anspruch genommen und mit kostspieligen Abmahnungen konfrontiert werden, obwohl nicht er, sondern ein anderer Nutzer die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Bisher gerieten auch die Betreiber öffentlicher WLAN-Hotspots in den Fokus einer Haftung. In den meisten anderen europäischen Ländern existiert eine vergleichbare Haftung nicht. Im Juni 2016 hat die Bundesregierung eine Änderung des Telemediengesetzes (TMG) verabschiedet, die am 27. Juli in Kraft getreten ist. In dem Beitrag wird der Frage nachgegangen, ob damit Rechtssicherheit für Kommunen hergestellt ist. Im Fazit wird festgehalten, dass der Gesetzgeber hinter seinen Möglichkeiten zurückgeblieben ist, obwohl er freie Hand hatte, den Anbieter von WLAN-Hotspots von einer Haftung umfänglich freizustellen, da das vorrangige Europarecht für einen Bestandsschutz der Störerhaftung keine Vorgaben trifft.

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Der Gemeinderat

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Nr. 9

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S. 66-67

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