Verwaltungsvorschriften und Grundgesetz.

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SEBI: CO 439

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Die Gemeinden, von vielen Länderverfassungen als ausschließliche Träger der öffentlichen Verwaltung in ihrem Gebiet, stellen auch beim Vollzug von Bundesgesetzen den ,,Verwaltungssockel in der Bundesrepublik'' dar. Dieses Bild wird nachdrücklich durch die Tatsache unterstrichen, daß die Gemeinden etwa 75 v. H. aller Bundesgesetze durchzuführen haben. Dem Verhältnis zwischen Bund und Gemeinden, dem das Grundgesetz kaum Beachtung geschenkt hat, gilt deshalb seit Jahren im Schrifttum besondere Aufmerksamkeit. Dabei geht es um das Problem, ob und inwieweit ein Bundesdurchgriff in den Raum kommunaler Selbstverwaltung zulässig ist oder ob die Gemeinden gegenüber dem Bund durch die Länder ausnahmslos mediatisiert werden. Die Alternative ,,Bundesdurchgriff oder Mediatisierung durch die Länder'' erhält durch den Partikularismus des Gemeindeverfassungsrechts eine besondere Note. Die Problematik der Beziehungen zwischen Bund und Kommunen hat zwei Seiten. Die erste betrifft die Frage, ob und inwieweit der Bundesgesetzgeber aufgrund ihm zustehender Annex-Kompetenzen gestaltend in den kommunalen Raum eingreifen kann; bei der zweiten Seite geht es um die Einwirkungen der Bundesverwaltung auf die Kommunen.

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Verwaltungsvorschrift, Verfassungsrecht, Recht, Verwaltung

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Homburg v. d.H., Gehlen (1968) 608 S., Lit.

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Verwaltungsvorschrift, Verfassungsrecht, Recht, Verwaltung

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