Flächenbiotop, hier Sekundärbiotop in einer ehemaligen Lehmgrube, als Gegenstand einer Landschaftsbestandteil-Verordnung nach Artikel 12 I BayNatSchG. BayVGH, Urteil vom 28.10.1994 - 9 N 87.03911 und 9 N 90.00928 -, nicht rechtskräftig.
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DE
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0522-5337
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IRB: Z 935
ZLB: Zs 987-4
ZLB: Zs 987-4
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RE
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Zusammenfassung
1. Schutzobjekt einer Landschaftsbestandteil-Verordnung nach Artikel 12 I BayNatSchG können auch Biotope von größerer Flächenausdehnung sein, zum Beispiel hier ein Sekundärbiotop in einer ehemaligen Lehmgrube von knapp 7 Hektar. 2. Eine zum Verordnungs-Bestandteil erklärte Schutzgebietskarte bedarf gesonderter Ausfertigung, sofern Zweifel an der Identität der in Bezug genommenen Karte nicht auf andere Weise mit Sicherheit ausgeschlossen sind. Fehlt die Ausfertigung, so kann diese nachgeholt und die Verordnung durch wiederholte Bekanntgabe in Kraft gesetzt werden. 3. Die Naturschutzbehörde unterliegt bei Erlaß der Schutzverordnung grundsätzlich der Anpassungspflicht nach Paragraph 7 I BauGB. 4. Die in der Schutz-Verordnung angeordneten Nutzungsbeschränkungen stellen keine Enteigung im Sinne von Artikel 14 III GG, sondern eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Artikel 14 I GG dar, für die die Junktim-Klausel des Artikels 14 III Satz 2 GG nicht gilt. Soweit amtliche Leitsätze.
Beschreibung
Schlagwörter
Zeitschrift
Bayerische Verwaltungsblätter
Ausgabe
Nr.8
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Seiten
S.242-246