§ 2 MHG. OLG Hamburg, Rechtsentscheid v. 12.11.1982 - Az. 4 U 174/82.

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1983

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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4

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RE

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Zusammenfassung

Ein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHG, welches darauf gestützt wird, dass zu dem obersten Wert des in Betracht kommenden Rasterfeldes des Mietenspiegels ein Zuschlag zu machen ist, weil seit Erhebung der Daten zum Mietenspiegel geraume Zeit verstrichen ist, kann einen entsprechend erhöhten Anspruch gegen den Mieter nicht rechtfertigen. Dies gilt auch für den Fall, dass das Mietobjekt in einem Ballungszentrum liegt, in welchem gesteigerte Nachfrage nach Wohnraum besteht, zwischen dem Abschluss der Datenerhebung zum Mietenspiegel und der Abgabe der Anforderungserklärung nach § 2 MHG ein Zeitraum von über zwei Jahren liegt, der Zuschlag sich an der Mietentwicklung nach dem Bundesmietenindex orientiert, und dieser Zuschlag nicht den überwiegenden Teil des Erhöhungsverlangens ausmacht. -y-

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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 36(1983)Nr.4, S.135-139, Lit.

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