Enteignung zugunsten Privater.
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1989
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SEBI: 90/125
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Artikel 14 Absatz III Satz 1 Grundgesetz macht keinen Unterschied zwischen der Enteignung zugunsten des Staates und zugunsten Privater. Der Autor beantwortet die Frage, ob vor diesem Hintergrund die Enteignung zugunsten Privater einer besonderen gesetzlichen Zulassung bedarf und/oder besondere formelle Anforderungen an den Begünstigten zu stellen sind. Der künftige Begünstigte hat auf jeden Fall keinen Rechtsanspruch auf Enteignung des Dritten. Auf alle Fälle rechtswidrig ist eine Enteignung zum Zweck der Sicherung fiskalischer Interessen des Staates, der Gewinnerzielung Privater, zur allgemeinen Förderung der Wirtschaft, aus bloßer Bequemlichkeit oder aus Eigeninteresse der Machthabenden, um Privatinteressen auszugrenzen. Rechtmäßigkeitsmaßstab ist das "Wohl der Allgemeinheit". jüp/difu
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Schlagwörter
Enteignung , Entschädigung , Privater , Bergbau , Eisenbahn , Industrieanlage , Gemeinwohl , Rechtsprechung , Rechtsgeschichte , Verkehr , Industrie , Wirtschaftspolitik , Bauleitplanung , Bodenrecht , Verfassungsrecht , Recht , Eigentum
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Berlin: Duncker und Humblot (1989), 320 S., Lit.; Reg.(jur.Diss.; Regensburg 1988)
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Enteignung , Entschädigung , Privater , Bergbau , Eisenbahn , Industrieanlage , Gemeinwohl , Rechtsprechung , Rechtsgeschichte , Verkehr , Industrie , Wirtschaftspolitik , Bauleitplanung , Bodenrecht , Verfassungsrecht , Recht , Eigentum
Deskriptor(en)
Serie/Report Nr.
Schriften zum öffentlichen Recht; 574