Wandlungen in der Gesetzgebungsfunktion des Bayerischen Landtags von 1946 bis 1986.
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Die Gesetzgebung des Bayerischen Landtages hat von 1946 bis 1986 im Zuge der Abnahme der Kompetenzen der Länder zwar nicht quantitativ, wohl aber in der inhaltlichen Substanz nachgelassen. Obwohl der Landtag nach dem Artikel 4 der Bayerischen Verfassung die erste Staatsgewalt im Lande ist und unmittelbar die Organe der Legislative und der Jurisdiktion bestellt, hat die Staatsregierung wesentlichen Anteil an der Gesetzgebung gewonnen, was dem Landtag oft nur eine Kontrollfunktion läßt. Der Landtag selbst und auch die Staatsregierung sind wiederum einer nachdrücklichen Kontrolle durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof unterworfen. Eine begleitende Kontrolle übt auch der Bayerische Senat aus. Dennoch bescheinigt der Autor dem Landtag eine weiterhin rege und autonome Gesetzgebungstätigkeit. Die Ergebnisse wurden rechtstatsächlich, also aufgrund von auch im Text wiedergegebenen Statistiken ermittelt. lil/difu
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Landtag, Kompetenz, Funktion, Föderalismus, Parlament, Verfassungsgerichtsbarkeit, Partei, Landespolitik, Landesrecht, Institutionengeschichte, Landesgeschichte, Rechtsgeschichte, Gesetzgebung, Recht, Verfassungsrecht
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München: Selbstverlag (1990), 253 S., Tab.; Lit.(jur.Diss.; Univ.München 1989)
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Landtag, Kompetenz, Funktion, Föderalismus, Parlament, Verfassungsgerichtsbarkeit, Partei, Landespolitik, Landesrecht, Institutionengeschichte, Landesgeschichte, Rechtsgeschichte, Gesetzgebung, Recht, Verfassungsrecht
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Beiträge zum Parlamentarismus; 5