Die im Grundbuch vormerkbaren persönlichen Rechte - Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrecht, Miete und Pacht - und ihre steuerrechtliche Behandlung.

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SEBI: 91/2474

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Abstract

In der Schweiz erfolgt die Einräumung oder Übertragung von Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechten üblicherweise durch den Eintritt des Erwerbers in die Rechtsposition des Berechtigten. Dies kann mehrmals geschehen (sog. "Kettengeschäft"), bevor es zu einer zivilrechtlichen Handänderung (Eigentumswechsel) kommt. Bei den Zwischenerwerbern der Rechte können daher nur dann Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuern erhoben werden, wenn diese Rechtsgeschäfte der (auch im deutschen Steuerrecht geltenden) "wirtschaftlichen Betrachtungsweise" folgend steuerrechtlich wie Handänderungen angesehen werden. Diese Möglichkeit wird auch von der Mehrheit der kantonalen Steuergesetze wahrgenommen. Die Behandlung der persönlichen vormerkbaren Rechte im Steuerrecht der einzelnen Kantone und auch im interkantonalen Verhältnis bildet zusammen mit der zivilrechtlichen Begründung und Ausübung den Schwerpunkt der Arbeit. lil/difu

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Grundbuch, Grundstücksrecht, Vorkaufsrecht, Kaufrecht, Rückkaufsrecht, Miete, Pacht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Steuerrecht, Steuer, Recht, Bodenrecht

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Zürich: Schulthess (1989), XXXVII, 187 S., Lit.(jur.Diss.; Univ.Zürich 1989)

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Grundbuch, Grundstücksrecht, Vorkaufsrecht, Kaufrecht, Rückkaufsrecht, Miete, Pacht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Steuerrecht, Steuer, Recht, Bodenrecht

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Zürcher Studien zum öffentlichen Recht; 90