Kommunalwahlrecht für Unionsbürger im Wohnsitzmitgliedstaat. Zu Artikel 72 Abs.1 S.2 und Artikel 26 Abs.8 der Landesverfassung Baden-Württemberg.

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Tübingen

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ZLB: 96/3211

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Mit der Änderung des Art. 72 I und 26 VIII der Baden- Württembergischen Landesverfassung von 1995 reagierte der Landesgesetzgeber auf europa- und verfassungsrechtliche Vorgaben. Der Vertrag von Maastricht und der daraufhin novellierte Art. 28 I S. 3 GG bestimmen, daß EU-Ausländer bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden wahlberechtigt und wählbar sind. In Deutschland hatte das kommunale Ausländerwahlrecht bei den Berliner Bezirkswahlen 1995 Premiere. Die Geschichte dieses zentralen Unionsbürgerrechts läßt sich bis 1974 zurückverfolgen. Das Bundesverfassungsgericht erteilte noch 1989 dem Ausländerwahlrecht eine Absage mit dem Hinweis, daß nach Art. 20 II GG alle Gewalt vom Staatsvolk, also von Deutschen im Sinne des Art. 116 GG ausgeht und auch in Art. 28, der die Selbstverwaltung der Kommunen garantiert, das Volk der Deutschen als die zu vertretende Bevölkerung gemeint sei. Der Autor schildert anhand des Beispiels Baden-Württembergs und der Reutlinger Oberbürgermeisterwahl vom Januar 1995 die praktischen Probleme der Umsetzung der EG-Bestimmungen in Landesrecht und zeigt Wege auf, sie zu lösen. gar/difu

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VIII, 148 S.

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