Zur Transformation des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt von 1972.

Kohlhammer
Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

Kohlhammer

item.page.orlis-pc

DE

item.page.orlis-pl

Stuttgart

item.page.language

item.page.issn

0029-859X

item.page.zdb

item.page.orlis-av

ZLB: 4-Zs 388

item.page.type

item.page.type-orlis

relationships.isAuthorOf

Abstract

Der Streit um den Bau der Waldschlößchenbrücke in Dresden hat die Frage nach der Transformation des Welterbeübereinkommens von 1972 neu gestellt. Obwohl es Gegenstände der Gesetzgebung von der Raumordnung über den Naturschutz bis zum Landesdenkmalschutz betrifft, wurde es als multilateraler Vertrag in Deutschland nur nach Art. 59 Abs. 2 Satz 2 GG als "Verwaltungsabkommen" ratifiziert. Folglich hat das OVG Bautzen 2007 bemängelt, dass dieses Übereinkommen in Sachsen innerstaatlich nicht transformiert wurde. Die fehlende innerstaatliche Umsetzung kann aber jederzeit vom Bund nachgeholt werden. Zwei Lösungsmöglichkeiten bieten sich an: Zum einen könnte der Bund im Rahmen seiner Kompetenz nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG ergänzend ein Zustimmungsgesetz vorlegen. Zum anderen könnte er ein Gesetz zur Berücksichtigung des Welterbeschutzes im Bundesrecht entsprechend den Vorschlägen des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz von 2005 ganz oder wenigstens in Teilen erlassen. difu

Description

Keywords

Journal

die Öffentliche Verwaltung

item.page.issue

Nr. 2

item.page.dc-source

item.page.pageinfo

S. 54-62

Citation

item.page.dc-subject

item.page.dc-relation-ispartofseries