Versäumnisse und Zukunftsaufgaben der Raumordnung als vorsorgende Umweltplanung. Ökologische Raumplanung erfordert ein Umdenken aller Beteiligten.
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1984
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SEBI: Zs 988-2
BBR: Z 194
IRB: Z 881
IFL: Z 627
BBR: Z 194
IRB: Z 881
IFL: Z 627
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Zusammenfassung
Bei der Frage, warum sie umweltbedrohenden Vorhaben zugestimmt haben, verweisen Raumplaner häufig auf das Abwägungsgebot. Die gesetzlichen Regelungen zur Verflechtung der Raumplanung mit der Umweltvorsorge sind ausreichend, aber die Stellung der Umweltbelange im Zielsystem der Raumplanung ist zu niedrig. Der Begriff "Entwicklung" wird von der Planung häufig zu Unrecht nur als quantitative Entwicklung verstanden. Sektorales Denken und die Bewertung einzelwirtschaftlicher Vorteile herrschen vor. Zu verstärken ist die Abschätzung der sozialen Kosten und der ökologischen Folgewirkungen. cs
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In: Das Parlament.Bundeszentrale für Politische Bildung, Bonn 34(1984), Nr.19, S.16