Die Bestellung von Sicherheiten und die Übernahme von Gewährschaften durch Gemeinden. Unter besonderer Berücksichtigung der bürgerschafts- und gewährvertragsähnlichen Rechtsgeschäfte.
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DE
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Hamburg
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ZLB: 2004/311
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DI
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Abstract
Da die Befugnis der Gemeinden zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die einer Übernahme von Bürgschaften oder Gewährvertragsverpflichtungen wirtschaftlich gleichkommen, bisher noch nicht Gegenstand einer umfangreicheren Untersuchung war, wird diesen Geschäften im Rahmen der Arbeit eine erhöhte Aufmerksamkeit gewidmet. Es folgen eine allgemeine Einordnung der Rechtsgeschäfte in das Gesamtsystem der heutigen Gemeindeordnungen sowie einige knappe Ausführungen zum Verbot der Bestellung von Sicherheiten für eigene Kredite. Zur Festlegung des exakten Prüfungsgegenstands der Arbeit, in deren Mittelpunkt die Bestimmung des § 86 nwGO steht, wird ferner eine Abgrenzung der von dieser Norm erfassten Rechtsgeschäfte vorgenommen. Es folgt eine ausführliche Analyse der wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte. Nach einer kurzen systematischen Einordnung dieser Regelung wird die rechtliche und die praktische Bedeutung eindeutiger Abgrenzungskriterien erläutert. Das Ziel der Untersuchung besteht darin, Abgrenzungskriterien zu ermitteln, die es ermöglichen, unterschiedliche Rechtsgeschäfte dem Anwendungsbereich des § 86 Abs. 3 nwGO zu unterstellen. Abschließend erfolgt eine Zusammenfassung der Sicherungsgeschäfte, die dem Verbot des § 86 Abs. 1 nwGO bzw. den Genehmigungsvorbehalten bei diesen Geschäften in Bayern und Thüringen unterliegen. sg/difu
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XVII, 361 S.
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Juristische Schriftenreihe; 215