Verfassungsgebung in den Ländern - Zur Verfassungsgebung unter den Rahmenbedingungen des Grundgesetzes.

Boorberg
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Boorberg

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DE

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Stuttgart

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ZLB: 96/3359

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Allgemeiner Konsens war bis 1989, daß das Länderverfassungsrecht wegen der normativen Beschränkungen des Grundgesetzes (Bundesstaatsprinzip Art. 20 I, Homogenitätsprinzip Art. 28 I GG) insgesamt nur von untergeordneter Bedeutung sei. Das Bild hat sich mit der Wiedervereinigung gewandelt. Die Verfassungsgebung in den neuen Ländern hat die Frage nach dem Grad ihrer Autonomie aufgeworfen: Neue Akzente im Katalog der Grundrechte und Staatszielbestimmungen wie in Art. 38 der Thüringischen Verfassung, der eine soziale und ökologische Orientierung der Marktwirtschaft festschreibt, sowie der Sezessionsvorbehalt, der im Thüringer Parlament zumindest diskutiert wurde, verdeutlichen das Spannungsverhältnis Bund - Länder auf dieser Ebene. Der Gliedstaat verfügt über eine verfassunggebende Gewalt sui generis: Sie stellt weder eine abgeleitete dar - wie die hoheitliche Gewalt der Gemeinden - noch einen vom Bund unabhängigen pouvoir constituant. Eine der Funktionen der Länderverfassungen kann in der Stärkung der Grundrechte liegen, für deren Schutz das GG lediglich Mindeststandards festgelegt hat. gar/difu

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327 S.

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Jenaer Schriften zum Recht; 4