Schadensersatzansprüche der Selbstverwaltungskörperschaften gegen ihre Organwalter.

Huettenbrink, Jost
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1981

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SEBI: 81/2219

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Als Organwalter ist der Mensch zu verstehen, welcher die dem Organ zugewiesenen Kompetenzen rechtens unter dem Namen des Organs wahrnimmt. Das Organwalterverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis, dessen Grundlage die Bestellung bildet. Die ihm eingeräumte Befugnis hat der Organwalter pfleglich auszuüben, er unterliegt einer besonderen Treuepflicht. Die Verletzung einer Pflicht des bestehenden Schuldverhältnisses führt zu einer Haftung nach den allgemeinen Grundsätzen einer positiven Forderungsverletzung. Der Schadenersatzanspruch richtet sich nicht auf Naturalrestitution, sondern auf Geld. Sind mehrere Organwalter an der Schadensverursachung beteiligt, haften sie als Gesamtschuldner. Beamtete Organwalter unterliegen den jeweiligen beamtenrechtlichen Haftungsnormen. Ehrenamtliche Organwalter haften daneben aus unerlaubter Handlung, soweit die in den §§ 823 ff. BGB geschützten Rechtsgüter betroffen sind. Das System des neuen Staatshaftungsrechtes auf diesem Gebiet wird in einem Exkurs untersucht. ks/difu

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Münster:(1981), XXII, 196 S., Tab.; Lit.(jur.Diss.; Münster 1981)

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