Die Außenbereichssatzung.

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Regensburg

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ZLB: 98/2054

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DI

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Mit Erlaß des Baugesetzbuch-Maßnahmengesetzes hat der Gesetzgeber 1990 die Außenbereichssatzung als planungsrechtliches Instrument des Baurechts eingeführt. Für die Gemeinden steht seitdem nach § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch die Möglichkeit offen, Bauvorhaben im Außenbereich zu ermöglichen, ohne die Bereichsqualität des Gebietes zu ändern. So kann z.B. in Gebieten, die entgegen der Planung bereits in einigem Umfang bebaut sind, durch die Außenbereichssatzung eine weitere Bebauung gezielt ermöglicht werden, ohne durch eine generelle Planänderung ein unkontrolliertes Wachstum herbeizuführen. Es entsteht kein Recht zu bauen, sondern nur eine auch auf Einzelfälle begrenzbare Duldung des Bauvorhabens durch die Gemeinde. Zur Ordnung von Splittersiedlungen ist die Außenbereichssatzung daher unverzichtbar. Aber auch auf anderen Gebieten macht sie die Bebauungspläne weitgehend überflüssig, da sie die gleichen Funktionen erfüllen kann und deutlich kostengünstiger ist. Den betroffenen Bürgern sowie Trägern öffentlicher Belange ist vor dem Erlaß der Satzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Satzung ist der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen und tritt nach ortsüblicher Bekanntmachung in Kraft. Die Autorin stellt zu dem Thema auch Rechtstatsachen vor, und zwar in Gestalt von Umfragen und Fallbeispielen. lil/difu

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II, 146 S.

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