§§ 3, 5, 21 WEG Kg, Beschluß v. 19.6.1985 - Az. 24 W 4020/84.

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1985

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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4

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RE

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Außenjalousien einer Wohnungseigentumsanlage, die in der Teilungserklärung nicht ausdrücklich zum Gegenstand des Sondereigentums erklärt worden sind, stehen im gemeinschaftlichen Eigentum. Denn alles, was nicht zum Gegenstand des Sondereigentums erklärt ist, muss zum gemeinschaftlichen Eigentum zählen. Dabei ist die Beschreibung des gemeinschaftlichen Eigentums in § 5 II WEG nicht erschöpfend. (rh)

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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 38(1985), Nr.10, S.344-345, Lit.

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