Die Richtpläne nach dem bernischen Baugesetz vom 7. Juni 1970.
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SEBI: 80/24
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Abstract
Ein Richtplan nach dem bernischen Baugesetz vom 7.Juni 1970 hat die Funktion, die erwünschte räumliche Entwicklung eines bestimmten Gebiets für einen mittel- bis langfristigen Zeitraum festzulegen.Er ist daher dem deutschen Raumordnungsplan und dem Flächennutzungsplan vergleichbar.Der Richtplan ist mittelbar verbindlich, d. h. er ist zwar nicht für den Einzelnen unmittelbar verbindlich, bindet aber alle mit Planungsaufgaben und raumrelevanten Aufgaben überhaupt betrauten Behörden und Organisationen.Die Richtpläne bilden die Grundlage für die Nutzungspläne, die auch Einzelpersonen binden.Die Arbeit geht näher auf den Inhalt der Raumplanung, auf deren Formen, auf die Aufgabe des Rechts bei der Raumplanung und auf planerische Grundsätze ein.Sie untersucht die Rechtsnatur und praktische Bedeutung von Richtplänen, um sich dann auf die Darstellung der Richtpläne nach dem bernischen Baugesetz zu konzentrieren.Es wird zwischen kantonalen, regionalen und kommunalen Richtplänen differenziert.Den Abschluß bilden Erörterungen über den Rechtsschutz gegenüber Richtplänen. chb/difu
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Richtplan, Flächennutzungsplan, Raumordnungsplan, Planungsrecht, Kantonalplanung, Kommunalplanung, Planungsverfahren, Raumordnung, Raumplanung, Bauplanungsrecht, Regionalplanung, Bauleitplanung
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Luzern: Selbstverlag (1977), XXXI, 353 S., Tab.; Lit.
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Richtplan, Flächennutzungsplan, Raumordnungsplan, Planungsrecht, Kantonalplanung, Kommunalplanung, Planungsverfahren, Raumordnung, Raumplanung, Bauplanungsrecht, Regionalplanung, Bauleitplanung