Instrumentelle Ansätze zur Verminderung der Bodenversiegelung im geltenden Bundes- und Landesbaurecht und Möglichkeiten ihrer Weiterentwicklung.
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1988
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BBR: Z 703
SEBI: Zs 2548-4
IRB: Z 885
SEBI: Zs 2548-4
IRB: Z 885
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Zusammenfassung
Bei den instrumentellen Ansätzen zur Verminderung der Bodenversiegelung im geltenden Bundes- und Landesrecht ist zwischen Ansätzen kraft Bundesrecht und kraft Satzung zu unterscheiden: Kraft Bundesrecht wirksam sind die Bestimmungen über die Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich und über das Bauen im Außenbereich. Lediglich die letztgenannte Vorschrift läßt sich mit ihrer neuen Forderung, alle im Außenbereich zulässigen Vorhaben in einer flächensparenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen, im Sinne einer möglichst weitgehenden Verminderung der Bodenversiegelung einsetzen. Von den Landesbauordnungen enthalten in dieser Hinsicht nur die von Hamburg (1986) und Hessen (1977) brauchbare Ansätze. Kraft Satzung rechtswirksam werden nach Bundesrecht die Bebauungspläne, die, außer in Kerngebieten, die vollständige Überbauung der Grundstücke unterbinden können. Ergänzt um Festsetzungen über die beschränkte Zulässigkeit von Nebenanlagen und vergleichbaren Einrichtungen sowie die Bepflanzung oder Pflanzbindung, können solche Bebauungspläne eine Begrenzung der Bodenversiegelung bewirken. Gleiches gilt für entsprechende Bestimmungen
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Informationen zur Raumentwicklung, Bonn, (1988), H.8/9, S.579-585, Lit.