Rechtsgrundlagen für die Errichtung von Nationalparken in Deutschland, Österreich, der Schweiz und in Italien.

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Baden-Baden

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ZLB: 2000/400

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DI

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Abstract

International genießt der Begriff "Nationalpark" keinen rechtlichen Schutz. In den meisten Landesnaturschutzgesetzen Deutschlands und in den Nationalparkgesetzen Österreichs dürfen nur solche Gebiete die Bezeichnung "Nationalpark" verwenden, die auf der Grundlage der geltenden Gesetze zu solchen erklärt wurden. Einzelne Rechtsgrundlagen der Nationalparke sind sowohl auf nationaler Ebene als auch im Vergleich zu den Nachbarstaaten unterschiedlich. Die Studie weist darauf hin, dass das italienische Rahmengesetz über geschützte Gebiete einheitliche Vorgaben für die Errichtung von Nationalparken beinhaltet. Die österreichischen Bundesländer Kärnten und Niederösterreich praktizieren ihre Gesetzgebung in Form der allgemeinen Gesetze. Diese weisen die wesentlichen Strukturen, für die Errichtung der Nationalparke zu erlassenden Verordnungen auf, wenn es um den konkreten Einzelfall geht. In Sachsen, Sachsen-Anhalt und im Bayerischen Wald ist eine Beteiligung der Nationalparkverwaltung stets dann gewährleistet, wenn es um Zulassungsverfahren geht, die Auswirkungen auf das Nationalgebiet haben. kirs/difu

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230 S.

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Rostocker Schriften zum Seerecht und Umweltrecht; 7