Das Rangverhältnis von Staat, Gemeinde und freier Gesellschaft bei der Wahrnehmung wohlfahrtsfördernder Aufgaben, insbesondere dargetan an den Beispielen des Bundessozialhilfegesetzes und des Änderungs- und Ergänzungsgesetzes zum Reichsjugendwohlfahrtgesetz.
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SEBI: EF 107
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Die öffentliche Wohlfahrtspflege und die Jugendhilfe werden bei uns traditionell in erster Linie von den Gemeinden neben den Landkreisen als Gemeindeverbänden wahrgenommen. Der Staat nimmt selbst auf den Gebieten der allgemeinen Sozialhilfe an der Ausführung wohlfahrtsfördernder Maßnahmen grundsätzlich nicht teil. Selbstverwaltungskörperschaften höherer Ebene sind mit den Aufgaben überörtlicher Träger der Sozialhilfe und der Landesjugendämter betraut. Über den Erlaß von Gesetzen, Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften beeinflußt der Staat die öffentliche Wohlfahrtspflege und die Jugendhilfe jedoch erheblich. Diesen Umstand nimmt der Verfasser zum Anlaß, den Staat neben der Gemeinde in die Betrachtung des Rangverhältnisses von öffentlicher und freier Wohlfahrtspflege mit einzubeziehen. In dem Verhältnis von Staat, Gemeinde und freier Gesellschaft weist er der Gemeinde eine Mittelstellung zu und unterzieht diese einer mehrfachen Deutung. ks/difu
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Subsidiaritätsprinzip, Bundessozialhilfegesetz, Reichsjugendwohlfahrtsgesetz, Wohlfahrtspflege, Jugendhilfe, Sozialstaatsklausel, Gleichheitsgrundsatz, Finanzhoheit, Förderungspflicht, Gesetzgebung, Verwaltungsrecht, Sozialwesen, Rechtsgeschichte
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Bonn: (1964), XXIV, 145 S., Lit.
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Subsidiaritätsprinzip, Bundessozialhilfegesetz, Reichsjugendwohlfahrtsgesetz, Wohlfahrtspflege, Jugendhilfe, Sozialstaatsklausel, Gleichheitsgrundsatz, Finanzhoheit, Förderungspflicht, Gesetzgebung, Verwaltungsrecht, Sozialwesen, Rechtsgeschichte