Umweltrechtliches Verursacherprinzip und Raumordnung

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BBR: B 7370

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,,Das Verursacherprinzip als das marktwirtschaftlich orientierte Instrument des Umweltschutzes und die Raumordnung als dessen planerisches Instrument sind zielgleich und stehen in einem Wirkungszusammenhang, können also nicht isoliert ausgestaltet und eingesetzt werden.'' Der Gesetzgeber hat bisher diesen Zusammenhang nicht reflektiert (z. B. Abwasserabgabengesetz). Eine raumordnerische Funktionalisierung des Verursacherprinzips kann erreicht werden durch eine Staffelung der Abgaben. Hierfür sind jedoch eine Reihe miteinander zu verbindender Bewertungsfaktoren notwendig, und zwar für Emissionsarten entsprechend dem Nutzungscharakter des Gebiets, Überwirkungen auf angrenzende Nutzungszonen, absehbare Fernwirkungen und Belastungsausmaß einer Emissionseinheit. Bestehende Meß- und Bewertungsprobleme können mittelfristig ausgeräumt werden. Immissionsgrenzwerte für typische Nutzungsgebiete könnten festgelegt werden, wobei Emissionen innerhalb der Toleranzbereiche von der Abgabe zu befreien sind. Schließlich ist die Mitverantwortung des staatlichen Gemeinwesens zu nennen. Eine ,,unsachgemäße Raumordnung'' kann eine Erhöhung der Umweltbelastung zur Folge haben. Die Sanierungskosten können deshalb nicht in jedem Falle allein auf den individuellen Verursacher überwälzt werden.

Beschreibung

Schlagwörter

Verursacherprinzip, Umweltschutzrecht, Raumordnung

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In: Im Dienst an Recht und Staat.Festschrift f.Werner Weber.Hrsg.H.Schneider, V.Götz, Berlin: (1974), S. 663-680, Lit.

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Verursacherprinzip, Umweltschutzrecht, Raumordnung

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