BayVGH, Teil-Urteil v. 23.8.1985 Nr. 11 B 83 A.2163.
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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4
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RE
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Zusammenfassung
Die Klägerin (Landeshauptstadt München) wendet sich gegen den von der beklagten Deutschen Bundesbahn beabsichtigten Bau eines neuen Rangierbahnhofs. Amtliche Leitsätze des Teil-Urteils: Die Bundesbahn ist bei der Planung von Baumaßnahmen nicht darauf beschränkt, sich der jeweils gegebenen Verkehrsentwicklung anzupassen; sie darf diese Entwicklung durch eigene Maßnahmen marktwirtschaftlich zu beeinflussen suchen und Art und Umfang ihrer Bauvorhaben darauf abstellen. Zur Abwägung der eigenen Interessen der Bundesbahn gegenüber anderen betroffenen Belangen, insbesondere der Stadtentwicklung und des Natur- und Landschaftsschutzes. Sobald feststeht, dass die Einwendungen des Anfechtungsklägers gegen eine Planfeststellung weder im einzelnen noch in ihrer Gesamtheit zur Gesamtaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen, kann über die spruchreifen Einwendungen durch Teilurteil entschieden werden. (-y-)
Beschreibung
Schlagwörter
Planfeststellung, Planfeststellungsverfahren, Abwägung, Rangierbahnhof, Planungshoheit, Stadtentwicklung, Naturschutz, Landschaftsschutz, Rechtsprechung, Deutsche Bundesbahn, Interessenabwägung, Recht, Planungsrecht
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Bayerische Verwaltungsblätter, München 117(1986), Nr.8, S.241-244, Lit.
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Planfeststellung, Planfeststellungsverfahren, Abwägung, Rangierbahnhof, Planungshoheit, Stadtentwicklung, Naturschutz, Landschaftsschutz, Rechtsprechung, Deutsche Bundesbahn, Interessenabwägung, Recht, Planungsrecht