§ 269 BGB. AG Hagen, Urteil v. 19.6.1985 - Az. 12 C 271/84.

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1985

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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4

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Die Faelligkeit der Nebenkostennachzahlungsverpflichtung ist auch dann zu bejahen, wenn die Abrechnungsunterlagen zwar nicht der Mieterin vorgelegt wurden, sie aber von der Moeglichkeit und dem Angebot, die Unterlagen bei dem Prozessbevollmaechtigten der Vermieterin einzusehen, keinen Gebrauch gemacht hat. Die Gebrauchsgewaehrung als Hauptverpflichtung des Vermieters ist am Ort der Mietsache zu erfuellen. Demgemaess sind die Nebenkostenunterlagen am Ort der Mietsache vorzulegen. (-y-)

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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 38(1985), Nr.10, S.343-344, Lit.

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