Art 14 GG, § 47 VwGO, §§ 16, 25 GewO, §§ 1, 8, 9, 155 b BBauG; § 3 BNVO. BayVGH München, Urteil v. 21.10.1982 - Az. 2 N 81 A 2080.
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1984
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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4
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Zusammenfassung
Zu den Anforderungen an eine sachgerechte Abwägung bei Ausweisung eines reinen Wohngebietes in unmittelbarer Nähe eines emittierenden Industriegebiets. In der Begründung für den Bebauungsplan muss das zentrale Problem des engen Nebeneinanders von Industrie- und Wohnnutzung ausreichend behandelt werden. Der beiläufige Hinweis, dass ein Grünstreifen zur Abschirmung des Wohngebiets vom benachbarten Industriegelände angeordnet werde, reicht nicht aus, um der Begründungspflicht nach § 9 VI BBauG 1900 zu entsprechen. Danach wäre es erforderlich gewesen, zu dem für den Bebauungsplan wesentlichen Interessenkonflikt zwischen reinem Wohngebiet und Industriegebiet und zu den Möglichkeiten seiner planerischen Bewältigung mindestens Angaben über die Art und den Umfang der zu erwartenden nachteiligen Einflüsse auf das Wohngebiet und die Möglichkeit zu ihrer Abschirmung zu machen. rh
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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 36(1983)Nr.9, S.299-303, Lit.