Die Haftung des Staates für Zufallsschädigungen. Ein Beitrag zur Diskussion um die sogenannte "öffentlich-rechtliche Gefährdungshaftung".
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SEBI: BG 808
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Abstract
Bei den Zufallsschädigungen des Staates sind fünf Hauptgruppen zu unterscheiden: die Schadensweiterungen, die Drittschäden, die mittelbaren Schädigungen, die Immissionsschäden und die technischen Fehlleistungen. Ein materieller Ausgleich durch Gewährung öffentlich-rechtlicher Entschädigung ist nach inzwischen allgemeiner Ansicht rechtspolitisch erwünscht. Der Bundesgesetzgeber hatte 1981 versucht, durch das Staatshaftungsgesetz eine Reform zu schaffen. Das Staatshaftungsgesetz wurde jedoch vom Bundesverfassungsgericht wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Bundes für nichtig erklärt, so daß die alte (frühere) Rechtslage wieder gilt. Hiernach gibt es keine allgemeine Gefährdungshaftung des öffentlichen Rechts (so aber Forsthoff). Weder aus verschiedenen Einzelvorschriften noch aus Gewohnheitsrecht oder einer Anlehnung an das Privatrecht läßt sich ein derartiges Rechtsinstitut herleiten. Die Rechtsprechung versucht, hier über eine Ausdehnung des allgemeinen Aufopferungsanspruchs zu helfen. chb/difu
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Haftung, Staatshaftung, Gefährdungshaftung, Amtshaftung, Enteignung, Aufopferung, Rechtsgeschichte, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung
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Hamburg: Selbstverlag (1966), XXIII, 214 S., Lit.(jur.Diss.; Hamburg 1965)
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Haftung, Staatshaftung, Gefährdungshaftung, Amtshaftung, Enteignung, Aufopferung, Rechtsgeschichte, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung