Das Vorsorgeprinzip im Abfallrecht. Eine Untersuchung seiner verfassungsrechtlichen Grundlagen und Grenzen sowie seiner Auswirkungen auf die geltende Wettbewerbsordnung.

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SEBI: 92/1573

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"Vorsorge" bedeutet im Umweltrecht staatlichen Schutz vor der Beeinträchtigung durch Dritte zur Vermeidung einer Gefährdung von Mensch und Umwelt. Das Vorsorgeprinzip ist in Pargr. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes und Pargr. 7 Abs. 2 des Atomgesetzes festgeschrieben und diente als Leitgedanke für den Pargr. 1a des Abfallgesetzes in der Novellierung von 1986. Der erste Teil der Arbeit zeigt auf, daß bisher für die Frage, ob und inwieweit der Staat Umweltschutzaufgaben insbesondere im Vorsorgebereich wahrnehmen muß und darf, keine befriedigende Antwort gefunden wurde. Der zweite Teil untersucht die Möglichkeiten der Umsetzung des Vorsorgeprinzips im Abfallrecht (insbesondere in Verbindung mit dem Kooperationsprinzip, nach dem der Umweltschutz nicht alleinige Aufgabe des Staates ist, sondern die Zusammenarbeit mit der Wirtschaft und der Gesellschaft erfordert) sowie deren verfassungsrechtliche Grenzen. Die Autorin fordert zur besseren Durchsetzung des Vorsorgeprinzips die Anerkennung eines Anspruchs des Bürgers auf Handeln der Verwaltung, um so die Probleme schneller angehen zu können. lil/difu

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Vorsorgeprinzip, Abfallrecht, Abfallwirtschaft, Wettbewerbsrecht, Wirtschaftsrecht, Abfallvermeidung, Bundesimmissionsschutzgesetz, Umweltökonomie, Umweltschutzrecht, Umweltschutz, Verfassungsrecht, Entsorgung, Recht, Abfallbeseitigung

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Berlin: E.Schmidt (1992), XIV, 305 S., Lit.; Reg.(jur.Diss.; Mannheim 1991)

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Vorsorgeprinzip, Abfallrecht, Abfallwirtschaft, Wettbewerbsrecht, Wirtschaftsrecht, Abfallvermeidung, Bundesimmissionsschutzgesetz, Umweltökonomie, Umweltschutzrecht, Umweltschutz, Verfassungsrecht, Entsorgung, Recht, Abfallbeseitigung

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Abfallwirtschaft in Forschung und Praxis; 48