Zur örtlichen Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen nach § 78e SGB VIII und zur Entscheidungskompetenz von Schiedsstellen nach § 78g SGB VIII.

Bundesanzeiger
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Köln

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1861-6631

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ZLB: 4-Zs 526

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RE

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Abstract

Am 20.05.2014 hat die Schiedsstelle Rheinland-Pfalz nach § 78g SGB VIII einstimmig (!) eine auch für andere Bundesländer in Zeiten vermehrter Zusammenschlüsse von Trägern der freien Jugendhilfe sicherlich nicht uninteressante Entscheidung getroffen (I/2014), in der es im Kern um Fragen der örtlichen Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen nach § 78e SGB VIII sowie der Entscheidungskompetenz von Schiedsstellen nach § 78g SGB VIII ging. Der Antragsteller ist als Träger der freien Jugendhilfe u.a. Träger von Einrichtungen und Angeboten der Hilfe zur Erziehung in mehreren Bundesländern; davon befinden sich vier im Bereich des Antragsgegners, eines Landkreises in Rheinland-Pfalz. Mit Blick auf alle Angebote des Antragstellers liegen Erlaubnisse für den Betrieb einer Einrichtung nach § 45 SGB VIII von den jeweils zuständigen Landesjugendämtern vor.

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ZKJ - Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe

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Nr. 7

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S. 265-266

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