Anfrage im Landtag machte Minister mobil. Klage über Mißstände im Neandertal.

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SEBI: Zs 439-4
BBR: Z 267
IRB: Z 903

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Zusammenfassung

Der Kreisverwaltung Mettmann sowie den Städten Haan, Mettmann und Erkrath wird vorgeworfen, inmitten des zweitgrößten Naturschutzgebietes der Bundesrepublik, dem Neandertal bei Düsseldorf, Baumaßnahmen zugelassen zu haben, die mit den Zielen des Natur- und Landschaftsschutzes, aber auch mit dem Bauplanungsrecht in keiner Weise zu vereinbaren sind. Eine derzeit noch nicht abgeschlossene Untersuchung des Düsseldorfer Regierungspräsidenten aller seit 1960 in diesem Gebiet durchgeführten Baumaßnahmen scheint diese Vorwürfe zu bestätigen. Es stellt sich die Frage, inwieweit Kommunen auch in anderen Gebieten auf diese Weise dem Naturschutz schaden und inwieweit kommunale Ämter bei der Handhabung von komplizierten Baugenehmigungsfällen überfordert sind. (wg)

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Naturschutzgebiet, Baugenehmigung, Zulässigkeit, Recht, Bauordnungsrecht

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Demokratische Gemeinde, Bad Godesberg 37(1985), Nr.4, S.36-37, Abb.

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Naturschutzgebiet, Baugenehmigung, Zulässigkeit, Recht, Bauordnungsrecht

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