Rechtsfragen beim Mietkauf von Grundstücken und Gebäuden.

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IRB: Z 877

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Zusammenfassung

Unter Mietkauf versteht man im allgemeinen ein Mietverhältnis in der Regel über teuere Sachen, wie z.B. Grundstücke, Gebäude, Wohnungen, Maschinen usw., in welchem der Vermieter dem Mieter das Recht einräumt, die Mietsache innerhalb einer bestimmten Frist zu einem vorher bestimmten Preis durch einseitige Erklärung käuflich zu erwerben, wobei der bis dahin bezahlte Mietzins ganz oder teilweise auf den Kaufpreis angerechnet wird. Beim Mietkauf handelt es sich also um eine Vertragsverbindung zwischen Miete und Kauf, bei der diese beiden Vertragstypen rechtlich und wirtschaftlich von einander abhängig sind. Es gilt demnach, solange der Mietvertrag besteht, das allgemeine Mietrecht. Nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit endet das bisherige Mietverhältnis und es gelten dann die Bestimmungen des Kaufrechts im Falle eines Erwerbes der Mietsache. Der Leasingvertrag ist nach herrschender Meinung regelmässig als Mietvertrag zu werten. Die Unterschiede liegen in der unterschiedlichen Rechtsnatur. (hg)

Beschreibung

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Grundstück, Gebäude, Vertrag, Vertragsrecht, Leasing, Mietkauf, Rechtsgrundlage, Recht, Finanzen

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Zeitschrift für das gemeinnützige Wohnungswesen in Bayern, München 80(1990), Nr.9, S.443-445

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Grundstück, Gebäude, Vertrag, Vertragsrecht, Leasing, Mietkauf, Rechtsgrundlage, Recht, Finanzen

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