Die Begriffe "Plan" und "Ziel" als wesentliche Grundlagen der Landesplanung.

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BBR: Z 700
SEBI: Zs 237-4
IRB: Z 1003

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Abstract

Pläne der Landesplanung sind zur unmittelbaren Ausführung nicht geeignet, sie setzen nur Rahmen für die im Raum tätigen Behörden. Von Bedeutung ist der Plan lediglich als Zusammenfassung und Darstellung von Zielen. Lediglich Ziele sind rechtserheblich und in (unterschiedlichen) Rechtsnormen der Bundesländer gefaßt. Ziele müssen einen Ermessensspielraum für die Verwaltung haben. Umstritten ist, was Ziele rechtlich-materiell sind. Es wird diskutiert ob Pläne Normen, Verwaltungsakte oder ein Aliud sind. Geschlußfolgert wird, daß Programme und Pläne ohne Rücksicht auf die Rechtsform als Verwaltungsanordnungen zu qualifizieren sind. Was die ,,Grundsätze und Erfordernisse der Raumordnung'' anbetrifft, so muß gesagt werden, daß ihnen die Bindungswirkung der Landesplanungsziele fehlen.

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Landesplanung, Terminologie, Raumordnungsprogramm, Raumordnungsziel

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Raumforschung und Raumordnung, Köln 35 (1977), H. 3, S. 89-96, Lit.

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Landesplanung, Terminologie, Raumordnungsprogramm, Raumordnungsziel

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