Grenzen des Arbeitskampfrechts im Staatsnotstand.
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1985
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SEBI: 85/1581
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Zusammenfassung
Gegenstand der Untersuchung ist der im Rahmen der Notstandsverfassung 1968 in das Grundgesetz eingefügte Art. 9 Abs. 3 Satz 3 GG, wonach Maßnahmen nach den Artikeln 12 a, 35 Abs. 2 und 3, 87 a Abs. 4 und 91 GG sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten dürfen, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden. Die Einführung dieser Bestimmung ging auf die Sorge der Gewerkschaften zurück, Vorschriften des Notstandsrechts könnten zur Bekämpfung des Streikrechts mißbraucht werden. Die Arbeit befaßt sich mit der Frage, ob Arbeitnehmer- oder Arbeitgebervereinigungen im Falle des inneren (Naturkatastrophe, besonders schwerer Unglücksfall, innere Unruhen, drohende Gefahren für den Bestand des Bundes oder eines Landes sowie Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung) oder äußeren (Spannungs- und Verteidigungsfall) Notstandes unter Berufung auf die Arbeitskampfschutzklausel des Art. 9 Abs. 3 S. 3 GG die ihnen darin gewährten Rechte uneingeschränkt in Anspruch nehmen können. Aus der Verfassung selbst werden weitgehende immanente Beschränkungsmöglichkeiten entwickelt, die das Recht bis auf einen Kernbereich (Wesensgehaltsgarantie) einschränken können. chb/difu
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Berlin: Duncker & Humblot (1985), 133 S., Lit.(jur.Diss.; Heidelberg 1984/85)
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Serie/Report Nr.
Schriften zum öffentlichen Recht; 490