Durchsetzung Baugebot. BBauG § 39b Abs. 7. VwVfG § 37 Abs. 1 .OVG NW, Urteil vom 12.5.1987 - 7 A 1979/86, nicht rechtskräftig.
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IRB: Z 1585
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Abstract
§ 39 b Abs. 7 BBauG (Baulückenschließung im unbeplanten Innenbereich) rechtfertigt es nicht, durch ein Baugebot Festlegungen zu treffen, die die durch die materiell-baurechtlichen Bestimmungen dem Eigentümer eingeräumten Spielräume einschränken.Dem Gebot der Bestimmtheit von Verwaltungsakten ist dadurch genügt, daß die Behörde die für das verlangte Gebäude maßgeblichen Mindesterfordernisse angibt. Ein Baugebot, dessen Erlaß mit städtebaulichen Zielsetzungen begründet worden ist, die nicht erreicht werden können, wenn die Baulücke zulässigerweise anders als gefordert geschlossen werden kann, ist fehlerhaft. Für einen Verwaltungsakt, der den Grundstückseigentümer verpflichtet, einen Bauantrag zu stellen, um dem Baugebot nachzukommen, gibt es keine Rechtsgrundlage. (-z-)
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Baugebot, Bauantrag, Rechtsprechung, Innenbereich, Verwaltungsakt, Grundstückseigentümer, Verpflichtung, Baulückenschließung, Zulässigkeit, Rechtmäßigkeit, OVG-Urteil, Recht, Bundesbaugesetz
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Umwelt- und Planungsrecht 8(1988), Nr.6, S.229-233
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Baugebot, Bauantrag, Rechtsprechung, Innenbereich, Verwaltungsakt, Grundstückseigentümer, Verpflichtung, Baulückenschließung, Zulässigkeit, Rechtmäßigkeit, OVG-Urteil, Recht, Bundesbaugesetz