Zur Auslegung von § 49 IV 2 PBefG.

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München

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0934-1307

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ZLB: Zs 4033-4

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Abstract

Die Vorschrift des § 49 IV 2 PBefG wurde 1983 zum Zwecke einer verbesserten Abgrenzung von Taxi- und Mietwagenverkehr neu gefasst. Danach dürfen mit Mietwagen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. In jüngerer Zeit haben telekommunikationstechnische Neuerungen auch zu neuen rechtlichen Abgrenzungsschwierigkeiten geführt. Die dazu veröffentlichte Rechtsprechung hat zu weiteren Unklarheiten beigetragen. Der Beitrag zeigt, in welchen Fällen bei der Nutzung telekommunikationstechnischer Einrichtungen im Hinblick auf § 49 IV 2 PBefG die Grenze der Rechtswidrigkeit überschritten wird und bietet eine Lösung an. difu

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Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht

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Nr. 2

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S. 77-80

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