Gemeindliche Klagebefugnis bei Flurbereinigung. VwGO § 42 Abs.2; FlurbG §§ 10 Nr.2 a, 41 Abs. 5 und 6; BBauG §§ 1 Abs.1, 2 Abs.1 Satz 2. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 5.9.1984 - Az. 9 C 41/83.

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1985

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Zusammenfassung

Nach der Rechtsprechung des BVwerwG kann die Gemeinde bei Inanspruchnahme ihres Gebietes durch eine Fachplanung eine Rechsbeeinträchtigung im Sinne von VwGO § 42 II nur geltend machen, wenn für das betroffene Gebiet bereits eine hinreichend bestimmte gemeindliche Planung vorliegt, die allerdings nicht verbindlich zu sein braucht. Zum anderen muss die Störung dieser Planung durch die Fachplanung nachhaltig sein, d.h. unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die Planung haben.(rh)

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Umwelt- und Planungsrecht 5(1985), Nr.6, S.216-217, Lit.

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