Der Begriff "sonstige öffentliche Belange" im Sinne des § 34 Bundesbaugesetz
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1981
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SEBI: 81/5406
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Zusammenfassung
Der Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes schützt die Befugnis, ein Grundstück baulich zu nutzen.Im Lichte dieser Vorschrift gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, das private Interesse an der Durchführung eines Vorhabens gegen die eventuell berührten öffentlichen Belange abzuwägen.Diese im Rahmen des Pargr. 34 Bundesbaugesetz (BBauG) zu treffende Abwägung eröffnet weder der Baugenehmigungsbehörde noch der Gemeinde einen Ermessensspielraum.Bedenken bezüglich der hinreichenden Bestimmtheit des Begriffes der sonstigen öffentlichen Belange begegnet der Verfasser im wesentlichen mit Hilfe der systematischen Auslegung unter besonderer Berücksichtigung des Planersatzcharakters dieser Norm.Teilweise lehnt er sich dabei an die durch Rechtsprechung und Lehre erfolgte Interpretation des gleichlautenden Begriffes in Pargr. 35 Absatz 1 BBauG an. ks/difu
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Münster:(1981), XXVI, 200 S., Lit.(jur.Diss.; Münster 1980)