Unmittelbare Hofnähe ist Voraussetzung einer Privilegierung von Altenteilerhäusern im Außenbereich.
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IRB: Z 866
SEBI: Zs 2233-4
BBR: Z 281
SEBI: Zs 2233-4
BBR: Z 281
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Zusammenfassung
Unabdingbar ist ein enger räumlicher Zusammenhang zwischen Hofstelle und Altenteilerhaus, weil andernfalls äußerlich nicht erkennbar wäre, dass das Altenteilerhaus einem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Hinzukommt, dass mit zunehmender Entfernung einerseits die Mithilfe auf dem Hof und andererseits die Möglichkeit, die Altenteiler bei Krankheit und im höheren Alter durch den Betriebsinhaber zu betreuen, abnimmt. Unmittelbare Nähe ist deshalb nicht nur für das sog. nachgezogene Altenteilerhaus nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BBauG 1976, sondern nach ganz herrschender Rechtsprechung auch für das Altenteilerhaus nach § 35 Abs.1 Nr.1 BBauG erforderlich. Wann noch "unmittelbare Nähe" angenommen werden kann, lässt sich nicht allgemein mit einer bestimmten Entfernung in Metern angeben; es wird immer auf den konkreten Einzelfall ankommen. rh
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Schlagwörter
Recht, Siedlungsstruktur, Bundesbaugesetz, Altenteilerhaus, Landwirtschaftlicher Betrieb, Außenbereich, Bundesbaugesetz, Paragraph 35
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Blätter für Grundstücks-, Bau- und Wohnungsrecht, Neuwied 30(1981)Nr.1, S. 4-5, Lit.
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Recht, Siedlungsstruktur, Bundesbaugesetz, Altenteilerhaus, Landwirtschaftlicher Betrieb, Außenbereich, Bundesbaugesetz, Paragraph 35