Die materielle Enteignung.

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SEBI: 71/1744

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Aus der Sicht des schweizerischen Rechtsstaates stellt das Eigentum in seiner Ausgestaltung als Privateigentum die Grundlage der Rechts- und Wirtschaftsordnung dar.Eigentum ist aber beschränkbar.Die Enteignung als Entzug der privaten Rechtsposition stellt das Maximum an Kollision zwischen einer öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung und dem bestehenden Rechtszustand dar.Einleitend untersucht der Autor den Unterschied zwischen der formellen und der materiellen Enteignung.Nach dieser Definitionsbestimmung wird die heutige schweizerische Rechtsauffassung betrachtet und auf ihre Anwendbarkeit hin untersucht.Abschließend werden die Besonderheiten der positiven Regelung im Kantonal-zürcherischen Recht betrachtet und mit Sonderregelungen anderer Kantone (Basel, Freiburg und Bern) zur materiellen Enteignung verglichen. im/difu

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Eigentumsbeschränkung, Enteignung, Entschädigung, Baurecht, Bodenrecht, Bauplanungsrecht, Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Recht, Eigentum

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Zürich: Juris (1969), 238 S., Lit.(jur.Diss.; Univ.Zürich 1968)

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Eigentumsbeschränkung, Enteignung, Entschädigung, Baurecht, Bodenrecht, Bauplanungsrecht, Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Recht, Eigentum

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