Rechtsbehelfsbelehrungspflicht im Fall des § 10 II BauGB-MaßnahmenG.
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DE
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0340-7489
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IRB: Z 852
ZLB: Zs 2241
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Abstract
Paragraph 10 II Satz 1 BauGB-MaßnahmenG 1993 schließt, mit dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung, die aufschiebende Wirkung des Nachbarwiderspruchs aus, wenn damit Baugenehmigungen für überwiegend Wohnzwecken dienenden Gebäuden angefochten werden. Der von einem Vorhaben betroffene Nachbar muß binnen eines Monats bei der Baurechtsbehörde Widerspruch einlegen und bei Gericht vorläufigen Rechtsschutz beantragen. In der Praxis informieren die Baugenehmigungsbehörden über die Möglichkeit des Widerspruchs, häufig jedoch nicht über die Möglichkeit und Form, vorläufigen Rechtsschutz zu erhalten. Der Beitrag setzt sich mit den Pflichten der Bauaufsichtsbehörden auseinander. Ergebnis ist, daß tatsächlich keine gesetzliche Grundlage für eine Belehrungspflicht besteht. Aus der Rechtsweggarantie und dem Rechtsstaatsprinzip folgt jedoch ein Anspruch auf vollständige Belehrung. Satz 3 des Paragraphen 10 II BauGB-MaßnahmenG ist als Satz 6 so zu lesen, daß die Monatsfrist des Satz 4 erst dann in Gang gesetzt wird, wenn entsprechend Paragraph 58 I VwGO ordnungsgemäß belehrt worden ist.
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Baurecht
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Nr.3
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S.289-294