Die Rücknahme unanfechtbarer belastender Verwaltungsakte.
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1970
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SEBI: 71/1650
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Zusammenfassung
Ob dem durch rechtswidriqen Verwaltungsakt belasteten Bürger ein Anspruch auf Rücknahme der Belastung auch nach Bestandskraft zusteht, hängt davon ab, inwieweit ein ,,überwiegendes Interesse'' des Bürgers dem Interesse der Behörde an dem Fortbestand des Verwaltungsakts entgegensteht. Der Grundsatz der Rechtssicherheit findet nur im Falle des rechtskräftig bestätigten Verwaltungsakts Anwendung. Die Ablehnung eines Rücknahmeantrags kann nur dann unter Hinweis auf das Rechtssicherheitsprinzip erfolgen, wenn zuvor eine Sachprüfung vorgenommen worden ist. Im Ergebnis ist der Rechtssicherheitsgrundsatz in höherem Maße zu berücksichtigen als der Gedanke der materiellen Einzelfallsgerechtigkeit.
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Münster, (1970) XV, 126 S., Lit.