Die zwangsweise Unterbringung Gefährdeter nach dem Bundessozialhilfegesetz, BSHG - Zur näheren Präzisierung des § 73 Abs. 2 BSHG.
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SEBI: 76/1808
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DI
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Abstract
Die Bestimmung des früheren PAR. 73 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) gab der Sozialhilfe die Möglichkeit, Gefährdete gegen ihren Willen zum Zwecke der (Wieder-)Eingliederung in die Gesellschaft in einer geeigneten Einrichtung unterzubringen. Voraussetzungen für eine Unterbringung, deren Anordnung dem zuständigen Amtsgericht oblag, waren das Unvermögen, ein geordnetes Leben zu führen; der Mangel an innerer Festigkeit; besondere Willensschwäche und Verwahrlosung. Der Verfasser erläutert in seiner 1965 abgeschlossenen Arbeit diese drei unbestimmt gefaßten Voraussetzungen und gibt einen Überblick über die zu dieser Zeit mit der Norm des PAR. 73 Abs. 2 BSHG in Beziehung stehenden Straftatbestände und strafrechtlichen Maßregeln der Sicherung und Besserung. PAR. 73 Abs. 2 BSHG wurde am 18. 7. 1967 durch das Bundesverfassungsgericht wegen Unvereinbarkeit mit Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG (Freiheit der Person) für verfassungswidrig erklärt, worauf der Autor im Anhang hinweist.
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Bundessozialhilfegesetz, Zwangsunterbringung, Rehabilitation, Sozialwesen, Sozialarbeit, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung
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Hamburg: (1968), XXXII, 132 S., Lit.
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Bundessozialhilfegesetz, Zwangsunterbringung, Rehabilitation, Sozialwesen, Sozialarbeit, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung